Important notice - only the German version of the General Terms of Use is valid.
Nutzungsbedingungen
1. Geltung der Nutzungsbedingungen (AGB)
Diese Nutzungsbedingungen regeln im Sinne von AGB die allgemeinen Aspekte der Bereitstellung und der Nutzung der RiQS-Software für den Kunden sowie die Erbringung von Leistungen im Bereich der allgemeinen Informationstechnologie durch die Risk & Quality Systems AG - CHE-116.281.360 (nachfolgend RIQS AG).
Die vorliegenden Nutzungsbedingungen dienen als Vertragsgrundlage und gelten auch ohne ausdrücklichen Hinweis für alle Verträge zwischen den Parteien sowie für die Nutzung jeglicher Software von RIQS AG. Wird in einer Offerte, in einem Bestellformular oder bei einer Kundenbestellung über den Bestellvorgang auf der Webseite auf die Nutzungsbedingungen verwiesen und kommt es gestützt darauf zu einer Bestellung von Leistungen mit anschließender Leistungserbringung der RIQS AG, so gilt dies als Annahme der Nutzungsbedingungen.
Andere allgemeine Vertragsbedingungen, auf die der Kunde in Erklärungen, namentlich Aufträgen, Offerten oder Einladungen zu Offerten hinweist, sind nur dann gültig, wenn RIQS AG sie ausdrücklich schriftlich akzeptiert. Sie gelten auch in diesem Fall nur für das jeweilige Einzelgeschäft. Vereinbarungen, die von den vorliegenden Nutzungsbedingungen abweichen, einschließlich dieser Schriftformklausel, bedürfen der Schriftform.
2. Vertragsgegenstand
RIQS AG erbringt für ihre Kunden vor allem SaaS-Dienstleistungen. RIQS AG stellt diesen dafür eigene oder von Dritten entwickelte Software-Applikationen (nachfolgend Software) zur Verfügung, die über das Internet genutzt werden können und speichert im Rahmen dieser Dienstleistung Daten des Kunden auf ihren Servern. Nach Absprache kann das Hosting der Software auch beim Kunden erfolgen. In diesem Fall kann die Bestellung der Software aber nicht über die Webseite erfolgen.
Die genaue Bezeichnung sowie der Leistungsumfang der Software sind jeweils in der Onlinebestellung, im Bestellformular, der Offerte, einem Produktblatt oder einem individuellen Vertrag festgehalten.
3. Pflege und Wartung
RIQS AG überwacht laufend das Funktionieren der Software, welche als standardisierte SaaS-Lösung angeboten wird, und beseitigt nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten Softwarefehler. Ein Fehler liegt insbesondere dann vor, wenn die Nutzung der Software unmöglich oder erheblich eingeschränkt ist.
Die Pflege der Software umfasst die Korrektur von Fehlern sowie die Anpassung und die Weiterentwicklung der Software (neue Releases). Funktionelle Erweiterungen können gesondert vereinbart werden und sind kostenpflichtig.
Einen weitergehenden Support erbringt die RIQS AG nur nach Absprache. Dieser ist mit zusätzlichen Kosten verbunden. Wird die Software beim Kunden gehostet oder hostet RIQS AG für den Kunden eine stark individualisierte Software, so ist ein separates SLA abzuschließen.
4. Support
RIQS AG wird Supportanfragen sowie Fehlermeldungen (per E-Mail) des Kunden innerhalb der auf der Website www.riqs.ch veröffentlichten Geschäftszeiten so rasch wie möglich nach Eingang der jeweiligen Anfrage beantworten. RIQS AG stellt dem Kunden entsprechende Benutzerdokumentationen zur Verfügung und erbringt nach Absprache eine entsprechende Schulung. Ohne zusätzliche Vereinbarung erbringt RIQS AG keinen Support zur korrekten Benutzung (First-Level-Support). RIQS AG nimmt über den Support grundsätzlich nur Fehlermeldungen gemäß Ziffer 3 entgegen.
5. Mitwirkungspflichten des Kunden
Je nach Umfang der von RIQS AG erbrachten Leistungen kann eine Mitwirkung des Kunden erforderlich sein. Solche Mitwirkungs- und Abnahmepflichten werden dem Kunden vorgängig mitgeteilt. Kommt der Kunde diesen Abnahme- und Mitwirkungspflichten nicht nach, ist die RIQS AG von ihrer weiteren Leistungspflicht entbunden. Ferner kann RIQS AG nach erfolgter Abmahnung dem Kunden die ihr entstanden Kosten zur sofortigen Zahlung in Rechnung stellen.
Der Kunde verpflichtet sich insbesondere:
- RIQS AG die notwendigen Zugangs- und Adminrechte zur Verfügung zu stellen und allfällige Änderungen entsprechend mitzuteilen.
- Eine ausreichend leistungsstarke Telekommunikationsverbindung zu nutzen, um eine reibungslose Nutzung der Software zu gewährleisten.
- Zur Nutzung eines gängigen und aktuellen Internetbrowsers.
- Dafür zu sorgen, dass die zur Nutzung der Software berechtigten Personen mit der ordnungsgemäßen Bedienung der Software vertraut sind.
- Die Software gemäß dem vorgegebenen Leistungsumfang zu nutzen und die Eingabe und Pflege der Daten selbstverantwortlich vorzunehmen, davon ausgenommen ist die Datensicherungspflicht von RIQS AG.
- Nutzeridentifikationen und Passwörter sorgfältig und geheim zu verwalten. Es ist Sache des Kunden, Nutzeridentifikationen und Passwörter vor unberechtigtem Zugriff Dritter zu schützen.
- Den unbefugten Zugriff Dritter auf die Software durch geeignete Vorkehrungen zu verhindern.
6. Verfügbarkeit
RIQS AG gewährleistet während der vereinbarten Nutzungszeiten eine Verfügbarkeit der Software von 99.5% pro Jahr. Der Kunde ist für das Funktionieren seiner Telekommunikationsverbindung selbst verantwortlich.
RIQS AG übernimmt keine Gewährleistung für Unterbrüche oder Synchronisationsprobleme, die auf die Verfügbarkeit von Drittanbietern zurückzuführen sind.
RIQS AG kann die Nutzung der Software nach vorgängiger Information für Wartungsarbeiten unterbrechen. Geplante Unterbrüche für Wartungsarbeiten werden bei der Berechnung der Verfügbarkeit nicht berücksichtigt.
Ungeachtet der vertraglich vereinbarten Verfügbarkeit wird sich die RIQS AG nach besten Kräften bemühen, Unterbrüche der Nutzung so schnell wie möglich zu beheben.
Diese Ziffer findet keine Anwendung, wenn die Software beim Kunden gehostet wird.
7. Datenspeicherung/Datensicherung
Abhängig vom gewählten Angebot, stellt RIQS AG dem Kunden zur Speicherung von Anwendungsdaten im Zusammenhang mit der Nutzung der Software entsprechenden Speicherplatz zur Verfügung.
Je nach gewähltem Angebot, kann der Datenspeicherplatz begrenzt werden. RIQS AG wird den Kunden vor Erreichen der Speichergrenze informieren. Lehnt der Kunde eine Erhöhung des Speicherplatzes ab, können nach Erreichen keine weiteren Daten mehr gespeichert werden.
Der Kunde kann auf die gespeicherten Anwendungsdaten innerhalb der vereinbarten Nutzungszeiten jederzeit zugreifen. Für die Speicherung und Verarbeitung der Anwendungsdaten ist ausschließlich der Kunde verantwortlich.
Sofern der Kunde sich für ein Angebot mit einer auditsicheren Speicherung entschieden hat, wird RIQS AG ein entsprechendes Datenlogging sicherstellen, sodass alle Einträge und Änderungen nachverfolgbar bleiben.
RIQS AG ist in keiner Weise verpflichtet, die gespeicherten Daten auf ihre Rechtskonformität hin zu prüfen. Erfährt RIQS AG von einer nicht rechtskonformen Speicherung, behält sich RIQS AG das Recht vor, das Vertragsverhältnis fristlos zu kündigen. Schadenersatzforderungen bleiben vorbehalten, ebenso entsprechende rechtliche und strafrechtliche Schritte.
RIQS AG ist für die regelmäßige Sicherung der auf den RIQS AG Datenservern gespeicherten Anwendungsdaten des Kunden verantwortlich. Die Datensicherung erfolgt einmal pro Tag. Die einzelnen Datensicherungen werden vom RIQS AG mindestens 7 Tage aufbewahrt. Nach Ablauf dieser Aufbewahrungsfrist kann die RIQS AG die Datensicherung überschreiben. Wählt der Kunde eine auditsichere Lösung, werden die Daten gemäß diesen Vorgaben gespeichert. Der genaue Zeitpunkt der Datensicherung wird durch die RIQS AG festgelegt.
Die Rechte an den Daten verbleiben beim Kunden, der auch jederzeit ein Anrecht darauf hat, die Daten herauszuverlangen. Soweit möglich wird RIQS AG die Daten in einem Standardformat (bspw. CSV) zur Verfügung stellen. RIQS AG wird dem Kunden bei Vertragsbeendigung noch während drei Monaten Zugang zu den vom Kunden gespeicherten Daten gewähren, wobei die Software aber nicht mehr aktiv genutzt werden darf. Alternativ kann RIQS AG dem Kunden die Daten auch auf einem zum Kündigungszeitpunkt gebräuchlichen Datenträger aushändigen. Benötigt der Kunde bei der Migration der Daten technische Unterstützung, so kann RIQS AG diese Leistung gemäss den aktuell gültigen Ansätzen in Rechnung stellen.
Sofern der Kunde RIQS AG nicht innerhalb dieser Frist mitteilt, dass die ihm übergebenen Anwendungsdaten nicht lesbar oder nicht vollständig sind, werden die Daten danach vollständig und inkl. aller Backups gelöscht. Das Unterbleiben der Mitteilung gilt als Zustimmung zur Löschung der Anwendungsdaten.
8. Nutzungsrechte
RIQS AG gewährt dem Kunden sowie vom Kunden kontrollierten Unternehmen ein nicht-ausschliessliches und nicht übertragbares Recht, die Software unter Beachtung des definierten Leistungsumfangs und gemäß dem gewählten Nutzungsmodell während der Vertragsdauer zu nutzen. Sofern nichts anderes vereinbart wird, wird aufgrund der Nutzerzahl abgerechnet.
Ohne Zusatzvereinbarung darf der Kunde die Software nur über die durch RIQS AG zur Verfügung gestellten Plattform nutzen. Eine Speicherung auf fremden Datenträgern oder die Installation auf einer anderen Hardware (bspw. Kundenserver) ist nicht erlaubt. Ebenso darf der Kunde die Software keinem Dritten zur Nutzung zugänglich machen.
Alle Immaterialgüterrechte verbleiben bei RIQS AG.
9. Rechtsgewährleistung
RIQS AG stellt den Kunden von jeglicher Haftung für die Verletzung von Immaterialgüterrechten Dritter frei, sofern und soweit die Verletzung solcher Drittrechte im Rahmen der vertragsgemäßen Nutzung der Software verursacht worden ist.
Der Kunde wird RIQS AG über geltend gemachte Drittansprüche sofort schriftlich unterrichten und sie zur Führung der Verteidigung, einschließlich Abschluss eines Vergleiches, ermächtigen. Der Kunde unterstützt RIQS AG in hierbei angemessenem und zumutbarem Umfang.
RIQS AG kann zur Abwehr von Drittansprüchen nach ihrer Wahl dem Kunden das Recht zur Fortsetzung der Nutzung der Software verschaffen oder die Software ohne eine Verschlechterung des Leistungsumfangs austauschen oder abändern. Sollte RIQS AG keine dieser Maßnahmen möglich sein, ist RIQS AG berechtigt, von diesem Vertrag zurückzutreten. Mit der Ausübung dieses Rechts durch RIQS AG endet das Recht des Kunden zur Nutzung der Software.
Eine weitergehende Gewährleistung von RIQS AG gegenüber dem Kunden im Falle der tatsächlichen oder behaupteten Ansprüche Dritter ist ausgeschlossen.
10. Gewährleistung
RIQS AG gewährleistet, dass die Software während der Nutzungszeiten bei vertragsgemäßer Nutzung die beschriebenen Funktionen erfüllt. Andernfalls liegt ein gewährleistungspflichtiger Mangel der Software vor (der «Mangel»). Als Mangel gilt auch die Unterschreitung der vertraglich vereinbarten Verfügbarkeit der Software gemäß Ziffer 6 dieser Nutzungsbedingungen. Der Kunde erkennt jedoch, dass Funktionsstörungen der Software auch bei größter Sorgfalt nicht gänzlich ausgeschlossen werden können und dass die ununterbrochene Funktionsfähigkeit der Software nicht gewährleistet werden kann.
Der Kunde muss gegenüber der RIQS AG einen Mangel innerhalb von 10 Kalendertagen nach dessen Feststellung ausreichend dokumentieren und schriftlich rügen. Die Beweispflicht eines Mangels liegt beim Kunden.
Für Software, welche beim Kunden gehostet wird, gilt eine Gewährleistung von 6 Monaten. Davon ausgeschlossen sind Mängel, die auf eine Veränderung der Systemumgebung zurückzuführen sind.
11. Mängelbehebung
Mängel der Software werden nach Wahl von RIQS AG durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung behoben. Als zulässige Nachbesserung gilt auch die Umgehung oder Unterdrückung eines Mangels.
Unterschreitet die tatsächliche Verfügbarkeit die gewährleistete Schranke gemäß vorangehender Ziff. 6, so hat der Kunde Anspruch auf eine Rückerstattung der jährlichen Nutzungsgebühr pro rata temporis. Pro 5% Unterschreitung hat der Kunde Anspruch auf Rückerstattung von 1/12 der jährlichen Nutzungsgebühr, bei einer Unterschreitung um mehr als 30% besteht ein Anspruch auf Rückerstattung der Nutzungsgebühr des vollen Jahres.
12. Haftung
Für direkte oder unmittelbare Schäden haftet jede Partei gegenüber der anderen Partei nur bis zum Betrag der vereinbarten Jahresgebühr (zwölfmal die monatliche Nutzungsgebühr). Die Haftung für indirekte oder mittelbare Schäden wird hiermit ausgeschlossen. Haftungsbeschränkung und Haftungsausschluss gelten sowohl für vertragliche als auch für außervertragliche Ansprüche.
Vorbehalten bleibt die Haftung der Parteien für Schäden, die durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten verursacht wurden, sowie die Freistellungsverpflichtungen aus Rechtsgewährleistung gemäß Ziffer 9 und Ansprüche aus Produkthaftpflicht. RIQS AG haftet nicht, wenn die Erbringung der Leistung aufgrund höherer Gewalt zeitweise unterbrochen, ganz oder teilweise beschränkt oder unmöglich ist. Als höhere Gewalt gelten insbesondere Naturereignisse von besonderer Intensität (Lawinen, Überschwemmungen, Erdrutsche usw.), kriegerische Ereignisse, Aufruhr, unvorhersehbare behördliche Restriktionen etc. Kann RIQS AG ihren vertraglichen Verpflichtungen nicht nachkommen, wird die Leistungserfüllung dem eingetretenen Ereignis entsprechend hinausgeschoben. Dies führt zu einer Verlängerung der vereinbarten Nutzungsdauer der Software. RIQS AG haftet nicht für allfällige Schäden, die dem Kunden durch das Hinausschieben entstehen.
13. Zahlungskonditionen
Für sämtliche von RIQS AG erbrachten Leistungen ist der Kunde zur Zahlung einer Nutzungsgebühr nach Maßgabe der Preisliste oder des individuellen Angebots verpflichtet. RIQS AG steht es frei, die Leistungen erst nach einer Vorauszahlung zu erbringen. Die Angaben in der Preisliste oder einer Offerte verstehen sich exkl. Mehrwertsteuer oder sonstigen Steuern bzw. Abgaben.
Die Nutzungsgebühr wird von RIQS AG zuzüglich allfälliger Mehrwertsteuer oder sonstigen Steuern bzw. Abgaben in Rechnung gestellt.
Eine Vorauszahlung ist beim Onlinekauf via Webseite geschuldet. Im Bestellvorgang stehen dem Kunden ausschließlich die von der RIQS AG zur Verfügung gestellten Zahlungsoptionen zur Verfügung. RIQS AG arbeitet für die Zahlungsabwicklung mit Drittanbietern (bspw. SIX) zusammen, welche die Zahlungsabwicklung für RIQS AG übernehmen. Allenfalls findet zur Zahlung eine Weiterleitung zu einem solchen Drittanbieter statt; in diesem Fall gelten die Bestimmungen des Zahlungsanbieters für die Abwicklung. Nach Bezahlung und Abschluss des Bestellvorgangs erhält der Kunde die Zugangscodes sowie den Zugangslink an die bei der Bestellung angegebene E-Mail-Adresse zugesandt. Bei einer Bestellung von Lizenzen via Webseite hat der Kunde diese AGB einschließlich Liefer- und Zahlungsbedingungen umfassend anzuerkennen.
Sofern RIQS AG keine Vorauszahlung verlangt, sind Rechnungen von RIQS AG 30 Tage nach Erhalt der Rechnung ohne Abzug und unter Ausschluss der Verrechnung zur Zahlung durch den Kunden fällig. Nach Ablauf dieser Zahlungsfrist befindet sich der Kunde ohne Mahnung in Verzug.
14. Zahlungsverzug
Bei Zahlungsverzug des Kunden ist RIQS AG berechtigt, ihre Leistungen einzustellen oder zu sperren. Dies gilt auch bei Nichtbezahlung der Lizenzverlängerung. Der Kunde hat in diesem Fall keinen Anspruch auf Leistungserfüllung durch RIQS AG und bleibt verpflichtet, die periodisch fällig werdenden Entgelte zu zahlen. Für die Sperrung/Entsperrung wird eine Bearbeitungsgebühr von mindestens CHF 50.00 erhoben.
Kommt der Kunde mit der Bezahlung der vereinbarten Leistungen oder eines Teils davon in Verzug und erfolgt auch nach zweimaliger Mahnung keine Zahlung, kann das Vertragsverhältnis durch RIQS AG fristlos gekündigt werden.
Bei Zahlungsverzug ist RIQS AG außerdem berechtigt, Verzugszinsen in der Höhe von 5% zu erheben.
Inkassonebenkosten (Gebühren für nicht eingelöste Schecks, zurückgereichte Lastschriften und dgl.) hat der Kunde der RIQS AG zu erstatten.
15. Kündigungsfrist
Die Mindestdauer, die Kündigungsfrist und der Kündigungstermin bestimmen sich nach dem gewählten Vergütungs- und Lizenzmodell, das mit RIQS AG abgeschlossen wurde. Ohne anderslautende Absprache gelten die gelösten Lizenzen jeweils für ein Jahr und erneuern sich ohne Kündigung automatisch um ein weiteres Jahr, sofern diese nicht 30 Tage vor Ablauf des Erneuerungsdatums gekündigt werden. Erfolgt die Kündigung vor Ablauf der vereinbarten Mindestdauer oder auf einen nicht vereinbarten Termin, ist die Rückvergütung des Betrages pro rata temporis ausgeschlossen und verfällt an RIQS AG.
Jede Partei ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund jederzeit und fristlos zu kündigen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn die andere Partei eine wesentliche Vertragsverletzung begeht und diese Verletzung trotz schriftlicher Mahnung nicht innerhalb von zehn Tagen behebt. Als wichtiger Grund gilt auch die Eröffnung eines Konkurs-, Insolvenz-, Nachlass-, oder vergleichbaren Verfahrens.
16. Datenschutz
Verarbeitet der Kunde im Rahmen der Softwarenutzung Personendaten, so ist er für die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorschriften selbst verantwortlich.
RIQS AG verpflichtet sich zur Einhaltung der maßgebenden Datenschutzgesetze. Die Bearbeitung erfolgt zum Zweck der Zugangskontrolle und zur Nutzung der Software. Zur Einhaltung des Datenschutzes hat RIQS AG zudem entsprechende technische und organisatorische Maßnahmen getroffen.
Der Kunde informiert die betroffenen Personen entsprechend über die Datenbearbeitung und, sofern notwendig, stellt er außerdem sicher, dass ein entsprechender Rechtfertigungsgrund zur Verarbeitung vorliegt.
Die Datenbearbeitung im Rahmen eines Webseiten-Besuchs sowie der Bestellung via Webseite ist auf dessen Datenschutzerklärung detailliert beschrieben. Diese ist direkt auf der Webseite von Risk & Quality Systems abrufbar.
Grundsätzlich greift RIQS AG oder ein Subunternehmen nicht auf die Daten des Kunden zu. Im Rahmen des Supports kann jedoch ein Zugriff ausnahmsweise erfolgen.
Sofern ein adäquates Datenschutzniveau sichergestellt ist, kann auch von außerhalb der Schweiz oder der EU auf die Daten zugegriffen werden.
Erfolgt eine Verarbeitung im Auftrag gemäß der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO), so gilt Ziffer 16 als vertragliche Vereinbarung im Sinne von Art. 28 DSGVO.
- RIQS AG wird Personendaten nur gemäß dem vereinbarten Leistungsumfang oder gemäß den Weisungen des Kunden verarbeiten.
- RIQS AG gewährleistet, dass sich alle Personen zur Vertraulichkeit verpflichtet haben oder einer gesetzlichen Schweigepflicht unterliegen, welche personenbezogene Daten verarbeiten.
- RIQS AG unterstützt den Kunden bei der Einhaltung der Pflichten nach Art. 32 bis 36 DSGVO.
- RIQS AG teilt dem Kunden eine Datenpanne gemäß Art. 33f. DSGVO innerhalb von 36 Stunden mit.
- RIQS AG unterstützt den Kunden bei der Beantwortung von Anträgen auf Wahrnehmung der in Kapitel III DSGVO genannten Rechte der betroffenen Person.
- Nach Beendigung der Vertragsbeziehung verpflichtet sich RIQS AG zur Löschung oder Rückgabe der Daten.
- RIQS AG räumt dem Kunden soweit möglich ein Auditrecht ein.
- RIQS AG darf Subunternehmer einsetzen, sofern diese die Anforderungen gemäß Art. 28 DSGVO ebenfalls einhalten.
17. Geheimhaltung
Jede Partei wird die geheimen Informationen der anderen Partei strikt geheim halten, d.h. Unbefugten nicht zugänglich machen und vor unerlaubtem Zugriff schützen. Unbefugt im Sinne dieser Regelung sind auch von den Parteien nicht vertragsgemäß eingesetzte Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen oder Subunternehmer.
Wird eine Partei zur Offenlegung der geschützten Informationen durch Anordnung eines Gerichts, einer Behörde oder sonstigen Einrichtung gesetzlich verpflichtet, so gelten die Verpflichtungen zur Geheimhaltung nicht. Sofern zulässig, wird die offenlegende Partei die andere Partei vorgängig über die Offenlegung informieren.
18. Abtretung
Rechte und Pflichten aus einem Vertragsverhältnis dürfen ohne vorherige schriftliche Zustimmung von RIQS AG weder an Dritte abgetreten, übertragen noch verpfändet werden.
19. Änderungen der Nutzungsbedingungen
RIQS AG behält sich das Recht vor, diese Nutzungsbedingungen jederzeit zu ändern. Die geänderten Bedingungen treten einen Monat nach der Mitteilung an den Kunden und der Veröffentlichung auf der Webseite in Kraft. Die aktuellen Nutzungsbedingungen sind unter www.riqs.ch einsehbar.
Führt die Anpassung der AGB für den Kunden zu einer wesentlichen Veränderung hinsichtlich der Leistungen, so kann der Kunde innerhalb von 30 Tagen auf Monatsende kündigen und erhält eine pro rata Rückvergütung der Lizenzgebühren. Preisänderungen treten für bestehende Kunden jeweils erst bei der nächsten Lizenzerneuerung bzw. Vertragsverlängerung in Kraft.
Individuelle Abweichungen und Abänderungen dieser Nutzungsbestimmungen bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
20. Schlussbestimmungen
Im Falle der ganzen oder teilweisen Unwirksamkeit einzelner Klauseln der vorliegenden Nutzungsbedingungen sind eventuell unwirksame Bestimmungen so umzudeuten, zu ergänzen oder zu ersetzen, dass der mit der unwirksamen Bestimmung verfolgte wirtschaftliche Zweck erreicht wird. Dasselbe gilt für den Fall, dass Regelungslücken in diesen Nutzungsbedingungen vorhanden sein sollten.
Diese Nutzungsbedingungen unterstehen dem schweizerischen Recht, unter weitestgehendem Ausschluss von internationalen Konventionen, soweit ein Ausschluss zulässig und möglich ist.
Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesen Nutzungsbedingungen oder weiteren vertraglichen Vereinbarungen zwischen den Parteien ist Zürich.